Wichtige Hinweise für Eltern und Teilnehmer/innen

Alle wichtigen Informationen zu An- und Abreise, Tipps zum Packen und Notfalltelefonnummern, die während der Freizeit rund um die Uhr erreichbar sind, erhaltet Ihr per E-Mail.

Freizeiten und Begegnungen der Sportjugend Region Kassel sollen für Menschen mit Beeinträchtigungen zugänglich sein. Daher sind wir bemüht die Teilnahme eines Jeden möglich zu machen. Bitte kontaktiert vor der Anmeldung unsere Geschäftsstelle, um zu klären, ob und mit welchen Voraussetzungen der Betreuung sowie unter welchen Rahmenbedingungen eine Teilnahme in Eurem Fall möglich ist.

Bitte informieren Sie als Eltern über die Anmeldung schriftlich über bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des teilnehmenden Kindes/ Jugendlichen sowie über die evtl. notwendige Einnahme von Medikamenten. Nur so kann sich das Betreuerteam gut vorbereiten sowie im Notfall richtig und vor allem schnell reagieren.

Die Behandlung von leichten Verletzungen und Wunden sowie das Entfernen von Zecken wird von unseren Betreuern vorgenommen, wenn Sie nicht ausdrücklich widersprechen. Ebenso wird verfahren mit der Zustimmung zu unaufschiebbaren ärtzlichen Behandlungen. Nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten erfolgt die Rückführung bei Erkrankungen oder Verletzungen kostenpflichtig.

Während der Maßnhamen dürfen sich die Teilnehemer entsprechend ihres Alters und der äßuren Umstände frei auf den jeweiligen Geländen und in der Umgebung bewegen.

Alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie andere Rauschmittel sind in jedem Fall unerwünscht.

Bei Missachtung dessen oder anderweitigen groben Fehlverhalten erfolgt die kostenpflichtige Rückführung.

Es gibt für die Teilnahme an Freizeiten Zuschussmöglichkeiten für einkommensschwache Familien. Bitte sprecht uns an oder informiert Euch beim zuständigen Jugend- bzw. Sozialamt, welche Unterstützungsmöglichkeiten es gibt.

Eine Unfall- und Haftpflichtversicherung ist im Preis inbegriffen. Wir empfehlen ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, für Reisen in außereuropäische Länder eine Zusatz-Auslandskrankenversicherung sowie ggf. eine zusätzliche Reisegepäckversicherung.

Die Buchung erfolgt online über unsere Internetseite www.sportjugend-ks.de, auf der Ihr auch unsere Teilnahmebedingungen sowie weitere wichtige Hinweise findet. Wenn kein Internetzugang besteht, kontaktiert bitte unsere Geschäftsstelle, wir schicken Euch gerne alle nötigen Unterlagen zu.

 

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei Pauschalreisen nach §651a BGB

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Die Sportjungend Region Kassel im Sportkreis Region Kassel e.V. trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt die Sportjugend Region Kassel über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
1.    Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
2.    Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
3.    Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
4.    Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
5.    Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
6.    Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
7.    Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
8.    Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
9.    Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
10.    Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
11.    Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
12.    Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Die Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de.

 

Allgemeine Teilnahmebedingungen

Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB über den Pauschalreisevertrag und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend „Reisender“ – und der Sportjugend Region Kassel im Sportkreis Region Kassel e.V. – nachstehend „SJRK“- als Reiseveranstalter zustande kommenden Reisevertrages.

1. Anmeldung und Vertragsabschluss
1.1) Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die nur online erfolgen kann, bietet der Reisende (eine oder mehrere Einzelperson/en, die keine geschlossene Gruppe bilden) der SJRK den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen, der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Reisenden vorliegen, verbindlich an. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Diese muss durch Unterschrift auf dem Anmeldeformular erteilt werden.

1.2) Der Reisevertrag kommt mit der Reisebestätigung (Buchungsbestätigung) der SJRK zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form.

1.4) Der anmeldende Reisende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reisenden aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.


1.5) Die von der SJRK gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.


1.6) Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag ist hingegen unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 6 und 7 möglich.

2. Zahlung des Reisepreises
2.1) Die Zahlung des Reisepreises ist bis 14 Tagen vor der Reise zu leisten. Erfolgt die Anmeldung weniger als 14 Tage vor der Reise ist die Zahlung unverzüglich zu leisten. Nach Zahlungseingang frühestens aber 14 Tage vor der Reise wird die SJRK die Reiseunterlagen versenden.
2.2) Leistet der Reisende die Zahlung des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die SJRK zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist die SJRK berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten zu belasten.


3. Leistungen
Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich insbesondere aus der Reisebeschreibung der SJRK. Die in den Prospekten, Flyern und Online-Beschreibungen enthaltenen Angaben sind für die SJRK bindend. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich die SJRK in Übereinstimmung mit Art. 250 § 1 und § 3 EGBGB ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.

4. Leistungsänderungen
4.1) Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die von der SJRK nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die SJRK ist verpflichtet, den Reisenden, über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen.
4.3) Der Reisende ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn die SJRK eine solche Reise angeboten hat. Der Reisende hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber der SJRK nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.
4.4) Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil die SJRK keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung die SJRK bereit und in der Lage war, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung, soweit solche Gründe ihn
nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Die SJRK bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die SJRK zurückerstattet worden sind. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Aufwendungen handelt.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reisenden
6.1) Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber der SJRK vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang bei der SJRK. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
6.2) Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den Reisenden steht der SJRK eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von der SJRK zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der SJRK unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
6.3) Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis.
Pauschalreisen ohne Flug:
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:
Erfolgt die Abmeldung bis acht Wochen vor dem Abreisetag (Reisebeginn), so wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 fällig.
Bei späterem Rücktritt ist der Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verminderungen pauschaliert und beträgt wie folgt: 
•    Rücktritt bis zum 56. Tag vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises,
•    Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises,
•    Rücktritt bis zum 14. Tag vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises,
•    Rücktritt bis zum 7. Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises,
•    Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn: 75% des Reisepreises,
•    Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise: 90% des Reisepreises.
Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. In diesem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 fällig. Die SJRK kann dem Eintritt des Teilnehmers widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer der SJRK als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Pauschalreisen mit Flug:
Bei Stornierungen von Flugpauschalreisen werden dem Teilnehmer neben einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 die tatsächlich angefallenen Stornokosten (Flug, ggf. Visa-Gebühren etc.) in Rechnung gestellt.
6.4) Dem Reisenden ist es gestattet, der SJRK nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
6.5) Die SJRK behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit die SJRK nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die SJRK verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was es durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Die SJRK ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. Der § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

7. Rücktritt und Kündigung durch die SJRK
7.1) Die SJRK kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl wird in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben sowie wird die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung angegeben
b) Die SJRK ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt durch die SJRK später als 14 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
d) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die SJRK in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der SJRK geltend zu machen.
7.2) Die SJRK kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten der SJRK beruht.
7.3) Ein Kündigungsrecht besteht durch die SJRK, wenn der Reisende irreführende oder falsche Angaben zu vertragswesentlichen Umständen macht, insbesondere zur Person des Reisenden oder zum
Buchungszweck bzw. die SJRK begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Reisenden den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der SJRK in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich der SJRK zuzurechnen ist.
7.4) Bei groben Verstößen (z. B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann die SJRK auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.
7.5) Kündigt die SJRK, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis. Die SJRK muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

8. Haftung / Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung der SJRK für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigefügt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
8.1) Die SJRK haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und von der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
8.2) Die SJRK haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der SJRK ursächlich war.

  1. Versicherungen
    Der Reisende ist während der Reise im Rahmen einer Unfall- und Haftpflichtversicherung versichert. Auf die Möglichkeit eines Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung wird ausdrücklich hingewiesen.
    Für Reisen in Staaten außerhalb der EU empfiehlt die SJRK dem Teilnehmer den Abschluss einer Zusatz-Auslandskrankenversicherung.
    Die Sportjugend selbst ist im Rahmen einer Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter versichert.
    Unser Vertragspartner ist die ARAG, Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt, www.arag.de/versicherungen/vereine-verbaende/sport/hessen/.

    10. Allgemeine Obliegenheiten und Kündigung des Reisenden
    10.1) Der Reisende ist zur Einhaltung der jeweiligen Hausordnung verpflichtet. Der Teamleiter ist für die Einhaltung der Hausordnung durch die Mitglieder seiner Gruppe verantwortlich. Der Reisende haftet für schuldhaft verursachte Schäden an Inventar und Gebäuden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
    10.2) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit die SJRK infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Der Reisende hat auftretende Mängel unverzüglich der SJRK anzuzeigen.
    10.3) Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651 l BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die SJRK eine ihm vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist zur Abhilfe hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, durch die SJRK verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
    10.4) Eine Geltendmachung von Ansprüchen auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
    10.5) Im Zusammenhang mit Flugreisen sind Verlust und Beschädigungen von Reisegepäck sowie Verspätung nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Bei Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadens-anzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
    10.6) Die SJRK verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch
    a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung
    b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
    c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
    Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.

    11. Verjährung, Abtretungsverbot, Information über Verbraucherstreitbeteiligung
    11.1) Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
    11.2) Die SJRK weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass es nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert die SJRK den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Die SJRK weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr hin.

    12. Einreisebestimmungen
    12.1) Die SJRK steht dafür ein, Staatsangehörige anderer Staaten über Bestimmungen von Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten.
    Auf die Erfordernisse für Angehörige eines anderen Staates wird die SJRK hinweisen, sofern die Zugehörigkeit der Teilnehmer zu einem anderen Staat erkennbar ist.

    12.2) Die SJRK haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, wenn der Reisende die SJRK mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn dieser hat die Verzögerung zu vertreten.

    13. Informationspflicht über die Identität des ausführen den Luftfahrtunternehmen
    Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der Reisende bei Buchung über den Namen des Luftfahrtunternehmens informiert. Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Reisebuchung noch nicht feststehen oder wechselt die angegebene Fluggesellschaft, wird der Reisende nach bekannt werden unverzüglich informiert. Die „Black List“ ist über die Internet-seite: europa.eu/rapid/press-release_IP-13-662_de.htm abrufbar.

    14. Datenschutz
    Die Erhebungen und Verarbeitungen aller personen-bezogenen Daten erfolgen nach den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Reise notwendig und gefordert sind. Diese und die Mitarbeiter der SJRK sind zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

    15. Gerichtsstand
    15.1) Der Reisende kann die SJRK nur an dessen Sitz verklagen.
    15.2) Für Klagen der SJRK gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Unternehmen i.S. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der SJRK maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
    15.3) Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der SJRK und dem Reisenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom– I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne  diese Klausel anzuwenden wäre.
  2. Allgemeines
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

    Alle Angaben entsprechen dem Stand: 01.07.2018